=> Verfahren - Auswahl

Anzeige von Sprengungen

UNTERTITEL

nach der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

EINLEITUNG

Vor einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss der Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder der Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die Sprengung der zuständigen Behörde anzeigen (z.B. bei einer Gebäudesprengung oder bei Sprengungen im Zuge von Straßenbaumaßnahmen).

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z.B. in Steinbrüchen).

ZUSTAENDIG

die Gewerbeaufsichtsbehörde

Gewerbeaufsichtsbehörde ist

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Bei Betrieben, die der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen oder Anlagen der Richtlinie 88/609/EWG (sogenannte "IVU-Anlagen") betreiben, liegt die Zuständigkeit beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium.

ABLAUF

Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. Die Anzeige muss alle in § 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffrecht benannten Angaben enthalten.

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.

UNTERLAGEN

FRIST

  • mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens: mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen,
  • jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengung sowie
  • jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich

KOSTEN

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

RECHTSGRUNDLAGE